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26.03.2021
Eine FFP2-Alltagsmaske

Eine Frage, die diesertage oft gestellt wird: „Ich beschäftigte Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell. Wer finanziert mir für meine Assistenzkräfte  FFP2 Masken (bzw. Masken mit vergleichbarem Standard) und Corona-Tests“? Unser Rechtsexperte Manuel Salomon hat eine Antwort.

Beschluss des SG Berlin
Das Sozialgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Kostenträger eines Arbeitgebermodells vorläufig verpflichtet, sowohl FFP2-Masken als auch Corona-Tests für Assistenzkräfte zu finanzieren (Beschluss des Sozialgerichts Berlin, 27.01.2021, S 169 KR 2465/20 ER).

Im vom Sozialgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um ein Arbeitgebermodell zur häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V. Das Sozialgericht hat die Verpflichtung der Krankenkasse maßgeblich aus Berliner Landesrecht abgeleitet.

Bedeutung auch für Nordrhein-Westfalen
Nach Auffassung des KSL Arnsberg ist die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin dennoch auch für Arbeitgeber*innen aus Nordrhein-Westfalen interessant, und zwar nicht nur bei häuslicher Krankenpflege.

Zum einen ist die Entscheidung auf Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Die Verpflichtung, FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, ergibt sich inzwischen auch aus Bundesrecht.
Für die Verpflichtung, Corona-Tests zu veranlassen und zu finanzieren, gibt es in Nordrhein-Westfalen Landesrecht, was mit den vom Sozialgericht Berlin herangezogenen Vorschriften vergleichbar ist.

Bedeutung über häusliche Krankenpflege hinaus
Zum anderen macht es keinen Unterschied, ob es um häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse geht oder um Pflege- oder Betreuungsleistungen, die von anderen Sozialleistungsträgern finanziert werden.

Entscheidend ist die Aussage des Berliner Sozialgerichts, dass die für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste geltenden Vorschriften auch auf die im Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräfte des dortigen Antragstellers anzuwenden sind, weil der Antragsteller vergleichbar gefährdet ist (auf Seite 3 des Beschlusses):

„Die Kammer hält aufgrund der vergleichbaren Gefahr für den Antragsteller, sich mit der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere durch Übertragung durch Aerosole bei notwendiger körpernaher häuslicher Behandlungspflege durch die selbstbeschafften Pflegepersonen zu infizieren, für angezeigt, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 S. 1 [betrifft medizinische Masken] und § 5 Abs. 1 S. 1 [betrifft Corona-Tests] der Berliner Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) vom 13. Januar 2021 entsprechend anzuwenden.
[Die zitierten Absätze der Vorschriften sind in der inzwischen geltenden 2. Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung des Landes Berlin unverändert, Anmerkung KSL Arnsberg] “

Die Gefährdung des Menschen mit Pflege- bzw. Assistenzbedarf hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer*innen ab sowie vom Gesundheitszustand bzw. vom Pflege- und Unterstützungsbedarf des zu unterstützenden Menschen. Keine Rolle spielt insoweit dagegen die Frage, welcher Sozialleistungsträger auf welcher Rechtsgrundlage die Pflege- bzw. Assistenzleistungen finanziert.

Somit müssen bei entsprechender Gefährdungslage sowohl FFP2-Masken als auch Corona-Tests für Assistenzkräfte von demjenigen Kostenträger finanziert werden, der das Arbeitgebermodell insgesamt finanziert.

FFP2-Masken
Arbeitgeber sind inzwischen nach §4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtet, medizinische Masken zu stellen. In den hier betrachteten Arbeitgebermodellen dürften das meist FFP2-Masken bzw. solche mit vergleichbarer Schutzwirkung sein (vgl. §4 Abs. 1a und die Anlage zur Corona-ArbSchV). Das Sozialgericht Berlin hat sie im oben genannten Beschluss noch nicht berücksichtigt.

Corona-Tests
Die Verpflichtungen, Corona-Test zu organisieren und zu finanzieren, ergeben sich aus der Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW.

Corona-Tests für bestimmte Beschäftigte zu organisieren und zu finanzieren, ist eine Verpflichtung, der unter anderem ambulante Pflegedienste und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe unterliegen - – letztere aber nur, soweit sie „Betreuungsleistungen des ambulant betreuten Wohnens erbringen“ (vgl. §2 Nr. 1 Buchstabe d) Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW).

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW sieht diese Verpflichtung u.a. vor zugunsten von Pflege- und Betreuungskräften mit Kundenkontakt (§6 Abs. 1 und 2 Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW).

Nach den oben zitierten Ausführungen des Sozialgerichts Berlin sind diese Regelungen bei [nach Auffassung des KSL Arnsberg regelmäßig] vergleichbarer Gefährdungslage auch auf Beschäftigte im Arbeitgebermodell anzuwenden.

Praktische Hinweise
Aus aktuellem Anlass weist das KSL Arnsberg auf Folgendes hin:

Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben, leben eben gerade nicht in einer „Besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen“ (vgl. §2 Nr. 1 Buchstabe g) Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW.

Deswegen muss nicht etwa erst die Heimaufsichtsbehörde nach §5 Abs. 1 Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW feststellen, dass Menschen, die in einer eigenen Wohnung wohnen, mit Bewohner*innen einer vollstationären Pflegeeirichtung vergleichbar verletzlich („vulnerabel“) sind, bevor die hier diskutierten Leistungen zu finanzieren sind.

Das zeigt sich schon daran, dass die hier diskutieren Verpflichtungen nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW auch für Dienste gelten, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erbringen. Diese Leistungen werden regelmäßig in der Häuslichkeit des Menschen mit Unterstützungsbedarf erbracht.

Die obigen Ausführungen müssen nach Auffassung des KSL Arnsberg vielmehr allein orientiert an der Gefährdungslage regelmäßig auch in der eigenen Wohnung gelten.

Entsprechend sollten in bestehenden Arbeitgebermodellen ergänzende Anträge auf Finanzierung von FFP2-Masken und Corona-Tests gestellt werden.

Manuel Salomon, KSL Arnsberg, Stand 25.03.2021

Foto: pixabay, Wilfried Pohnke